Job-Sharing bedeutet das Teilen einer Vollzeit-Planstelle in der Niederlassung zwischen zwei Ärzten, oder das Teilen einer Praxis und eines Patientenstamms von zwei Ärzten mit jeweils einer Teilzulassung. Job-Sharing kann in verschiedenen Konstellationen interessant sein:
- Für Ärzte, die gleichzeitig noch im Krankenhaus arbeiten
- Für Ärzte, die (noch) keine Vollzulassung besitzen
- Für Ärzte in Elternzeit
- Für Ärzte, die aus anderen Gründen ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren wollenFür Ärzte, die mittelfristig ihre Praxis abgeben möchten, und gemeinsam mit dem Nachfolger eine Übergangszeit gestalten wollen.
Die gemeinsame wöchentliche Arbeitszeit darf nicht über die einer Vollstelle hinausgehen, und auch der Praxisumfang darf den zulässigen Umfang einer vollen Planstelle nicht überschreiten.
Die Anstellung in einer Berufsausübungsgemeinschaft
Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist eine Art MVZ im Kleinformat: Das Arrangement bedeutet das Teilen von Räumlichkeiten, Personal, Geräten und weiteren Praxiseinrichtungsgegenständen zwischen Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen.
Damit können Kosten für Miete, Personal und Geräte für den Einzelnen reduziert werden. Auch die Behandlung der Patienten kann gemeinschaftlich erfolgen, jedoch wird hier nicht das ausgedehnte Spektrum eines MVZ erreicht. Da keine Fachgleichheit herrscht, muss für jeden Arzt eine Planstelle verfügbar sein.
Die ärztliche Tätigkeit in der Niederlassung ist also nicht zwangsläufig an große Investitionen oder die Last der alleinigen Verantwortung gebunden. Es gibt auch hier vielfältige Möglichkeiten, die sich den individuellen Bedürfnissen und der Lebenssituation anpassen.